Anmeldung eines Vereins zum Vereinsregister

Anmeldung eines Vereins zum Vereinsregister Die Rechtsfähigkeit ist nicht zuletzt für die Frage der Haftung relevant: „Mit der Eintragung haftet gegenüber Dritten grundsätzlich das Vereinsvermögen. Zuvor müssen die Handelnden mit einer persönlichen Haftung rechnen“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker aus Stuttgart.

Der Vorstand eines Vereins sollte daher schon im eigenen Interesse an einer möglichst raschen Eintragung im Vereinsregister interessiert sein. Die Eintragung ist auch für das Verhältnis zwischen Verein und Vorstand bedeutsam: „Erst mit Rechtsfähigkeit des Vereins können sich ehrenamtliche Vorstandsmitglieder darauf berufen, dass sie für einen verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften“, sagt Marius Breucker aus der Kanzlei Wüterich Breucker.

Auf einen weitergehenden Aspekt weist der Vereinsrechtler Bernhard Reichert in seinem „Vereins- und Verbandsrecht“ hin: So kann der Vorstand sogar „zum Schadensersatz herangezogen werden“, wenn er die Anmeldung schuldhaft verzögert. Denn darin könne eine Pflichtverletzung im Hinblick auf das zwischen Vorstand und Verein bestehende Auftragsverhältnis liegen. Im Extremfall könne der Verein den Vorstand sogar abberufen und durch einen neuen Vorstand ersetzen, wenn der Vorstand die Anmeldung zum Vereinsregister nicht betreibt.

Die Anmeldung erfolgt zum Amtsgericht als Registergericht. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen satzungsmäßigen Sitz hat. „Ein Vorverein, der keinen Sitz im Bundesgebiet hat, kann nicht eingetragen werden“, stellt Reichert klar.
Die Anmeldung muss zahlreiche gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Andernfalls weist das Registergericht sie zurück. So muss der Verein mindestens sieben Mitglieder haben. Die Satzung muss den Zweck und den Namen des Vereins ebenso eindeutig angeben wie seinen Sitz und die Absicht der Eintragung im Vereinsregister. „Der Vereinsname kann zwar grundsätzlich frei gewählt werden; wenn er sich aber nicht hinreichend von bestehenden Vereinsnamen unterscheidet, weist das Registergericht die Eintragung zurück“, sagt Anwalt Marius Breucker. Immer sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Auch ein unterscheidbarer Vereinsname ist unzulässig, wenn er – etwa aufgrund eines beleidigenden Inhaltes – gegen geltendes Recht verstößt.

Die Satzung muss darüber hinaus bestimmte Inhalte aufweisen, etwa Regelungen über den Einritt und Austritt der Mitglieder und die Einberufung der Mitgliederversammlung. Mit der Anmeldung muss der Vorstand eine unterzeichnete Satzung und Belege über seine Bestellung vorlegen.

Ein häufiger Fehler in der Vereinspraxis ist die fehlende Anmeldung späterer Änderungen. So müssen nicht nur Änderungen des Namens oder eine Verlegung des Sitzes des Vereins eingetragen werden, sondern auch Änderungen im Vorstand oder in dessen Vertretungsbefugnis. „Dritten gegenüber kann der Verein nur eine eingetragene Beschränkung der Vertretungsmacht geltend machen“, sagt der Stuttgarter Sportrechtler Marius Breucker.

Zur Regelung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes in der Satzung und den dahingehenden, strengen Anforderungen der Rechtsprechung: „Vereinsrecht: Vertretungsbefugnis des Vorstandes für Austritt aus Mitgliedsverband

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Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22-24

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