Führungskräfte: Kein Handlungsbedarf bei Abfindungen

(Mynewsdesk) So zielt eine bisher von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles noch nicht näher konkretisierte Idee unter anderem auf eine Verschärfung der derzeitigen Regelungen über das Ruhen von Arbeitslosengeld I (ALG I) sowie die Verhängung von Sperrzeiten bei dessen Bezug. Ein solcher Eingriff in berechtigte Ansprüche von Versicherten auf Arbeitslosengeld wäre für uns nicht hinnehmbar, betont ULA-Hauptgeschäftsführer Ludger Ramme. Dies gelte vor allem deshalb, weil die Große Koalition die Furcht vor einer neuen Frühverrentungswelle durch das sozialpolitisch fragwürdige Konzept einer vorgezogenen abschlagsfreien Rente mit 63 selbst heraufbeschworen habe.

Die derzeitigen Regelungen über Sperrzeiten und Ruhen beim ALG I hält die ULA für sachgerecht. Eine Sperrzeit, also die effektive Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wird richtigerweise im Falle einer Arbeitnehmerkündigung verhängt. Bei einer Arbeitgeberkündigung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz gibt es ebenso wenig eine Sperrzeit wie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs. Gleiches gilt für die Einwilligung eines Arbeitnehmers zu einem Aufhebungsvertrag, um einer sonst unabweisbar drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen.

Die ULA lehnt es entschieden ab, in diesen nach vielen Rechts- und Rechtssprechungsänderungen gut ausbalancierten Zustand einzugreifen. ULA-Hauptgeschäftsführer Ramme: Er ist interessengerecht, indem er die Ansprüche der Versicherten auf ALG I wahrt und die Arbeitslosenversicherung zugleich vor Mitnahmeeffekten schützt. Aus ULA-Sicht wäre es besser, auf das arbeitsmarkt- und sozialpolitisch fragwürdige Projekt einer vorgezogenen abschlagfreien Altersrente für langjährig Versicherte ganz zu verzichten.

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