PROKON: Gläubigerversammlung steht vor der Tür

PROKON: Gläubigerversammlung steht vor der Tür GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem am 1. Mai das Insolvenzverfahren über die Prokon Regenerative Energien GmbH eröffnet wurde, steht nun für die Genussrechte-Inhaber ein wichtiger Termin vor der Tür. Am 22. Juli findet in Hamburg die Gläubigerversammlung statt. Hier wird über den weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens entschieden.

Zu den wichtigen Fragen gehört beispielsweise, ob ein Insolvenzplan aufgestellt wird und ob sich mit Hilfe dieses Plans das Unternehmen sanieren lässt. Nicht unwesentlich ist dabei die Frage, wieviel die Gläubiger zur Sanierung beitragen sollen. In der Regel müssen die Anleger mit finanziellen Abstrichen rechnen. Dafür würde aber das Unternehmen – oder zumindest der Kernbetrieb – erhalten bleiben. Über einen Insolvenzplan würde in einer weiteren Gläubigerversammlung, dem so genannten „Erörterungs- und Abstimmungstermin,“ abgestimmt. Dieser wird aber voraussichtlich nicht vor 2015 stattfinden. Vorher können die Gläubiger auch nicht mit Zahlungen rechnen.

Die Forderungen zur Insolvenztabelle müssen die Genussrechte-Inhaber demnächst anmelden. Bis Mitte Juli sollen die nötigen Unterlagen vom Insolvenzverwalter verschickt werden. Bis zum 15. September 2014 müssen die Forderungen dann angemeldet werden. Wie hoch die Insolvenzquote ausfällt, lässt sich derzeit noch nicht sagen. Allerdings müssen sich die Genussrechte-Inhaber nach vorläufigen Schätzungen wohl auf Verluste zwischen 40 und 70 Prozent einstellen.

Für die meisten Anleger sind die jetzt anstehende Gläubigerversammlung oder auch das Anmelden der Forderungen zur Insolvenztabelle unbekanntes Terrain. Zur Wahrung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der dafür sorgt, dass die Forderungen form- und fristgerecht angemeldet werden und auch im weiteren Insolvenzverfahren die Interessen der Anleger vertritt.

Außerdem kann er prüfen, ob auch Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Diese können aus unterschiedlichen Gründen, z.B. einer fehlerhaften Anlageberatung, entstanden sein.

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