KVG-Lizenzierung oder Registrierung: Jetzt die richtige Entscheidung treffen

(Mynewsdesk) Hamburg, 18. Februar. Durch Inkrafttreten des KAGB steht die Fondsbranche vor tiefgreifenden Veränderungsprozessen. Diese betreffen neben Produktanbietern auch den Vertrieb. Fortan ist es nicht mehr möglich, Produkte einer registrierten KVG über freie Vermittler zu vertreiben. Zwingend erforderlich hierfür ist nunmehr eine KVG-Lizenz. Im Interview erläutern Frau Martina Hertwig und Herr Aykut Bußian von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TPW, wann eine Registrierung dennoch eine Alternative zur Lizenzierung darstellt. Frage: Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen einer KVG-Registrierung und KVG-Lizenzierung und unter welchen Voraussetzungen stellen Registrierungen eine wirkliche Alternative dar? M. Hertwig: Eine KVG-Registrierung ist für Klein- bzw. Kleinstanbieter gedacht. Verwalter inländischer Publikumsfonds, die Investitionsvolumen von bis zu 100 Millionen Euro verwalten, bedürfen keiner KVG-Lizenz. Sie müssen sich bei der BaFin registrieren und unterliegen bestimmten Verhaltens- und Organisationspflichten sowie Regelungen zur Verwahrstelle und zum Vertrieb. Der freie Vertrieb ist künftig nur noch möglich, wenn eine KVG-Lizenz vorliegt. Grund hierfür ist §2 Abs. 6 Nr. 8 KWG, der die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Vertriebe regelt. Hier ist zwar eine Ausnahme für Investmentvermögen von KVGs mit einer Erlaubnis nach KAGB vorgesehen, nicht aber für die von registrierten KVGs. Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Eigenmittelregelungen. Diese finden im Falle einer KVG-Registrierung keine Anwendung. Zudem ist die Darstellung der Kontrollsysteme und der Compliance von der Komplexität her deutlich geringer als bei der Lizenzierung.  A. Bußian: Eine KVG-Registrierung stellt für Kleinanbieter eine echte Alternative dar, weil Gesellschaften in diesem Prozess auf die Lizenzierung vorbereiten können. Die Registrierung ist zudem deutlich kostengünstiger, auch das ist für viele Häuser ein wichtiger Faktor. Für manche Anlageklassen bietet sie sich jedoch nicht an, da die Assetwerte zu hoch sind. Dies ist beispielsweise im Bereich Schiffe der Fall. Wir von TPW haben bereits eine Reihe von Anbietern bei der KVG-Registrierung begleitet, allerdings stets nur als Zwischenschritt hin zur Lizenzierung. Nach unserer Einschätzung und bisherigen Erfahrung wird der Markt mittelfristig die KVG-Lizenzierung fordern. Frage: Sie haben gerade auch den Kostenaspekt angesprochen. Wie hoch sind die finanziellen Aufwendungen für eine KVG-Lizenzierung beziehungsweise Registrierung? M. Hertwig: Wir schätzen, dass die Kosten des Erlaubnisantrags je nach Größe und Organisationsstandard der Gesellschaft zwischen 6 bis 9 Personenmonaten liegen. Die Antragskosten bei der BaFin betragen 15.000 bis 40.000 Euro, je nachdem, wie viele Nachfragen seitens der Aufsichtsbehörde bestehen. A. Bußian: Bezüglich der internen Kosten gehen wir davon aus, dass in der KVG fünf bis sechs Mitarbeiter mit der entsprechenden fachlichen Kompetenz permanent verfügbar sein müssen. Natürlich sind die Mitarbeiter in der Anfangsphase vor allem damit beschäftigt, die Kommunikation gegenüber der BaFin sowie die Umsetzung der Berateransprüche zu erfüllen. Hier gibt es eine gewisse Spannbreite. Addiert man die Vorlaufkosten dieser Mitarbeiter hinzu, ergeben sich die endgültigen internen Kosten. Was in jedem Fall nicht geht, ist eine Briefkasten-KVG. Sie muss zwingend mit einem Geschäftsbetrieb ausgestattet werden, daher regelmäßig auch eine Anzahl von fünf bis sechs Mitarbeiter.  M. Hertwig: Bei der Registrierung sind die Aufwendungen dagegen deutlich geringer. Für das Antragsverfahren liegen die internen Kosten zwischen 6.000 Euro und 8.000 Euro. Hinzu kommen dann noch die internen bzw. externen Kosten für die Antragserstellung, die meist nur ein Fünftel des Aufwands des Erlaubnisantrags betragen. Vielen Dank für das Gespräch.
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