HCI Renditefonds IV: MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star vor der Insolvenz

HCI Renditefonds IV: MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star vor der Insolvenz GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Angaben des „fondstelegramm“ hat das Amtsgericht Aurich das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaften der MS Frisian Pioneer (Az.: 9 IN 162/14) und MS Frisian Star (Az.: 9 IN 163/14) eröffnet. In beide Schiffe hatte der HCI Renditefonds IV investiert. Es sind nicht die ersten drohenden Insolvenzen, die die Anleger des Dachfonds erleben. Bereits im vergangenen Jahr musste für die Gesellschaft der MS Berta Insolvenzantrag gestellt werden. Da die Schiffe MS Patagonia und MS Frisian Sky verkauft wurden, werden es zunehmend weniger Schiffe, die zum HCI Renditefonds IV zählen. Die wirtschaftliche Situation wird für den Dachfonds dadurch kaum einfacher und Anleger müssen wahrscheinlich Verluste in Kauf nehmen.

Um Schaden abzuwenden, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Erfahrungsgemäß ist es bei der Vermittlung von Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. Dabei wurde den Anlegern die Investition in eine sichere Kapitalanlage versprochen.

Tatsächlich sind Schiffsfonds keineswegs so sicher, wie sie oft dargestellt wurden. Sinkende Charterraten oder Wechselkursverluste können beispielsweise das Fondsergebnis negativ beeinflussen. Zudem müssen die Anleger sich in der Regel mit langen Laufzeiten und einer erschwerten Handelbarkeit ihrer Anteile abfinden. Das alles trägt nicht zur Sicherheit der Kapitalanlage bei. Am Ende kann für die Anleger sogar der Totalverlust stehen. Über diese Risiken hätten sie im Zuge der Anlageberatung umfassend aufgeklärt werden müssen. Dies ist allerdings in vielen Fällen nicht geschehen.

Ebenso blieb die Aufklärung über die Vermittlungsprovisionen an die Bank oft genug aus. Aber diese sogenannten Kick-Back-Zahlungen müssen laut Rechtsprechung des BGH ebenfalls offen gelegt werden. Denn dadurch kann der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen. Bei Kenntnis der Rückvergütungen wäre es möglicherweise nicht zum Kauf der Fondsanteile gekommen.

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