„Gebrauchsüberlassung an Dritte“ (§ 540 BGB) nennt das Gesetz die Untervermietung einer Immobilie. Dabei überlässt ein Mieter einer anderen Person gegen Entgelt die Nutzung eines Teils der gemieteten Immobilie. Grundsätzlich darf ein Mieter untervermieten, allerdings muss der Vermieter zustimmen. § 553...
Der Wohnraum in den Metropolen ist knapp. Da erscheint die zusätzliche Nutzung durch Untervermietung oft sinnvoll. Dazu bedarf es der Genehmigung des Vermieters – und diese schließt nicht jede Weitervermietung ein. Aigner Immobilien hat die wichtigsten Tipps zusammengestellt, um Ärger vorzubeugen...