ProLife GmbH erneut verurteilt

Zum wiederholten Mal wurde die ProLife GmbH aus Ingolstadt wegen irreführender Werbung verurteilt. Obwohl sich in den Kaufvertragsbedingungen für den Ankauf von Lebensversicherungen kein Hinweis auf eine Auszahlungsgarantie findet, warb das Unternahmen auf seiner Homepage mit dem Slogan: „Auszahlungsgarantie – innerhalb von 18 Tagen verfügen Sie über Ihr Geld! … Garantiert.“

Nachdem die ProLife der Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung durch Rechtsanwalt, Wirtschaftprüfer, Steuerberater Ludwig Lenk nicht nachkam, reichte dieser beim Landgericht München I eine Unterlassungsklage ein. Das Landgericht folgte dem Antrag des Antragsstellers vollumfänglich u.a. deshalb, da „…die Einhaltung der Frist oft gar nicht möglich ist…“ Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Die ProLife GmbH hat damit ein weiteres Mal gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Bereits am 22.11.2012 hatte das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung wegen irreführender Werbung gegen die ProLife GmbH erlassen. Damals wurde dieser untersagt, mit dem irreführenden Slogan, „bis zu 20 % mehr Geld bei Verkauf statt Kündigung für ihre Lebens- und Rentenversicherung“ zu werben. Trotz einstweiliger Verfügung warb die Prolife GmbH im Juni 2013 erneut mit dem untersagten Slogan, so dass das Landgericht München I ein Ordnungsgeld verhängte.

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