Schadensersatz beim Grundstückskauf, hohe Neubaumieten durch Mietpreisbremse

Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland geht davon aus, dass die angedachte Mietpreisbremse der Großen Koalition die Neubaumieten pro Monat und Quadratmeter verteuern wird. Grund: Vermieter von neu errichteten Mietobjekten würden zukünftig die ersten Mieten so berechnen, dass in den ersten Jahren keine Mieterhöhungen stattfinden müssen. Deshalb müssen dem Verband zufolge neue Wohnungen in Kürze um ca. einen Euro je Quadratmeter teurer werden.

Von der Energiewende sollen nicht nur Großkonzerne, sondern auch der Mittelstand und Privatleute profitieren, fordert der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE). Der Verband weist darauf hin, dass eine erfolgreiche EEG-Novelle nur dann möglich sei, wenn die Energieversorgung innovativ, marktorientiert und dezentralisiert gestaltet wird – der aktuelle Entwurf böte jedoch für Kunden keine Möglichkeit, Strom direkt aus regionalen Stromerzeugungsanlagen günstig zu beziehen. Der BEE betrachtet auch die Pläne, ab 2017 den Zubau von Anlagen für erneuerbare Energien an Ausschreibungen zu koppeln, mit Skepsis. Zudem sei dieses Vorhaben nicht bürgernah, da Ausschreibungsverfahren teuer und aufwändig sind und kleinere Anbieter von Anfang an ausschließen würden.

Wer nach dem Kauf eines Grundstücks Mängel feststellt, kann nicht unbegrenzt Schadensersatz geltend machen – dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil AZ V ZR 275/12. Im aktuellen Fall hatte die Käuferin eines Grundstücks mit Mietshaus zum Kaufpreis von 260.000 Euro einen Befall mit echtem Hausschwamm bemerkt und in der Folge von den Verkäufern Schadensersatz gefordert. In der ersten Gerichtsinstanz wurde ihr ein Schadensersatz von 135.000 Euro zugesprochen – einschließlich eines Ausgleichs des Minderwerts. Zudem sollten die Verkäufer den weiteren durch den Hausschwamm entstandenen Schaden ersetzen. Mit dem Argument, dass der Wert des Objekts ohne Hausschwammbefall mindestens 600.000 Euro betrüge, durch den Befall jedoch nur rund 507.000 Euro, verlangte die Käuferin nach zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen erneut Schadensersatz von rund 500.000 Euro. Das Kammergericht gab dieser Forderung statt, das Urteil wurde jedoch vom BGH aufgehoben und der Fall an das Kammergericht zurückgegeben mit der Begründung, dass der Käufer zwar prinzipiell Anspruch auf Kostenerstattung für die Mängelbeseitigung habe, diese allerdings nicht unverhältnismäßig hoch sein dürften. Das Kammergericht muss den Fall nun erneut aufrollen.

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