Mut zu mehr Initiative: Beim Praxismarketing auf der sicheren Seite

(Mynewsdesk) Das Thema Praxismarketing in allen Facetten wurde im März auf einem Vortrag in der PVS-Akademie beleuchtet. Das Interesse an der in Kooperation mit der Deutsche Apotheker- und Ärztebank angebotenen Veranstaltung war groß, denn es ging vor allem um die knifflige Frage, ob und wie Ärzte als Heilberufler werben dürfen. Der Vortrag von Jan Willkomm, Fachanwalt für Medizinrecht der Kanzlei LEX MEDICORUM aus Leipzig, startete mit einer kritischen Auseinandersetzung mit der Studie Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit 2012 der Stiftung Gesundheit. Der Studie zufolge hat die Hälfte der niedergelassenen Ärzte keine Homepage, jeder vierte Praxisinhaber begründet dies mit Angst vor rechtlichen Unsicherheiten.Rechtsanwalt Willkomm skizzierte die rechtlichen Rahmenbedingungen ärztlicher Werbung. Anhand von zahlreichen Beispielen zeigte er nicht nur, welche Werbung erlaubt ist, sondern erklärte aus seiner Erfahrung vor allem, welche Werbung auch sinnvoll ist. Seit der letzten Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gibt es eine Reihe von interessanten Möglichkeiten der Außendarstellung, die Ärzten bisher kategorisch verwehrt waren. Einen Schwerpunkt des Vortrags bildeten die Fragen, die sich mit der Darstellung von Praxen im Internet stellen. Ihre Patienten suchen heute als erstes im Internet nach Ärzten und Zahnärzten. Erscheint es da nicht sinnvoll, den Schwerpunkt der Präsentation in der Öffentlichkeit hier zu setzen? regte Rechtsanwalt Willkomm an. Stellen Sie sich der Bewertung durch die Patienten auf Bewertungsportalen und gehen Sie das Thema aktiv an, riet der Fachanwalt für Medizinrecht weiter.Im Ergebnis gibt es eine Fülle von Möglichkeiten, Ihre Praxis zu präsentieren. Bei allen Entscheidungen sollten Sie immer darauf achten, dass Sie Ihre Maßnahmen an der Erwartungshaltung Ihrer Patienten ausrichten und Ihren eigenen ethischen Werten treu bleiben. Gerade Preiswerbung ist vor diesem Hintergrund ganz besonders kritisch zu prüfen. Aktuellen Gerichtsurteilen zufolge ist Werbung mit einem rabattierten Pauschalpreis, wie beispielsweise Rabatte für Schönheits-OPs auf Gutscheinportalen, sogar rechtswidrig, weil sie gegen die Bestimmungen der GOÄ verstößt. Das Angebot von Teilzahlungsmöglichkeiten durch Einbeziehung einer Abrechnungsstelle erscheint sinnvoller, als sich auf einen Preiswettbewerb einzulassen, der rechtlich auf dünnem Eis steht und am Ende auch nicht mehr Patienten bringt.Die angeregten Gespräche nach dem Vortrag zeigten, dass eine Vielzahl der Teilnehmer inspiriert war, neue Wege im Praxismarketing auszuprobieren – mit der nötigen Sensibilität für rechtliche Vorgaben.Die nächste Veranstaltung nimmt das Thema Praxis und Familie erfolgreich kombinieren in den Fokus und findet am 19. November 2014 statt. Referenten sind Annette Kruse-Keirath und Theo Sander vom IWP – Institut für Wirtschaft und Praxis Bicanski GmbH.
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