König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I: Anleger in schwieriger Situation

König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I: Anleger in schwieriger Situation GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I investierte in die Schiffsgesellschaften der MS King Adrian und MS Stadt Rostock. Nachdem das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Containerschiffes MS King Adrian eröffnet wurde, hängt der wirtschaftliche Erfolg des Fonds nur noch von der MS Stadt Rostock ab. In dieser schwierigen Situation wurden die Anleger nun aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen freiwillig wieder zurückzuzahlen, da ansonsten die Insolvenz des Fonds drohe.

Die Anleger haben also die Wahl zwischen Pest oder Cholera. Denn auch wenn sie Ausschüttungen wieder zurückzahlen, ist dadurch keineswegs garantiert, dass der Fonds dadurch nachhaltig saniert ist und auf Dauer eine Insolvenz vermieden werden kann.

In dieser schwierigen Situation können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Erfahrungsgemäß ist es bei der Vermittlung von Anteilen an Schiffsfonds häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen.

Schiffsfonds sind einer Reihe von Risiken ausgesetzt, die bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen. Daher sind sie auch keine sicheren Kapitalanlagen, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Im Rahmen der Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Darüber hinaus haben die Banken in der Regel Provisionen für die Vermittlung erhalten. Auch über diese so genannten Kick-Back-Zahlungen müssen die Anleger von den Banken nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgeklärt werden. Nach Ansicht des BGH können die Kick-Backs großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen wäre. Dann besteht der Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.

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